Der Verein führt den Namen "Wirtschaftliche
Vereinigung Barsbüttel" e. V., genannt W.V.B. Sitz der W.V.B. ist
Barsbüttel. Der Verein ist eingetragen unter VR 355 RE AG Lübeck.
§2 Zweck der W.V.B.
Die Wirtschaftliche Vereinigung
bezweckt:
1. Die Förderung a) von Handel, Gewerbe, Industrie, b)
freier Berufe, c) sonstiger Unternehmen und Gewerbetreibender in
Barsbüttel und Umgebung:
2. Die Darstellung und Förderung der
Mitglieder in der Öffentlichkeit.
3. Die Interessen der Mitglieder
den Behörden und öffentlichen Körperschaften gegenüber zu
vertreten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Eine
parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die W.V.B. verfolgt ihre
Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf
gemeinnütziger Grundlage gem. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
von 1977. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und aufgrund ihrer
Mitgliedschaft auch keine Zuwendungen aus Mitteln der W.V.B. erhalten. Eine
Begünstigung einer oder mehrerer Personen durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken der W.V.B. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, ist ausgeschlossen.
Die Amtsinhaber sind
ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung kann gewährt werden, falls
der Arbeitsumfang das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigt.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder
können werden:
a. Inhaber von Einzelfirmen b.
Selbständige c. Freiberuflich Tätige d. Unternehmen und
Firmen, vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter
mit
Geschäftssitz oder Betriebsstätte in den Kreisen Stormarn und
Herzogtum Lauenburg sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.
Eine
fördernde Mitgliedschaft ohne Stimmrecht kann beantragt werden. Über
die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Ein
stimmberechtigtes Mitglied kann zur Wahrung seiner Interessen und Ausübung
seiner Rechte einen Mitarbeiter seines Betriebes bevollmächtigen. Das
Mitglied benennt dem Vorstand den Bevollmächtigten schriftlich. Etwaige
Änderungen in der Person des Bevollmächtigten sind unverzüglich
mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch förmliche
Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen
kann.
b) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des
Vorstandes ausgesprochen wird. Es gilt als Grund, wenn für zwei Jahre die
Beiträge nicht gezahlt worden sind. Voraussetzung ist, dass das Mitglied
trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im
Rückstand ist. Die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit
zulässig, zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei
Wochen liegen.
c) durch Austritt, der durch schriftliche Anzeige an den
Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende
zulässig ist.
d) durch Ausschluss des Mitgliedes, wenn in dessen
Person ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere: 1.
Wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen der W.V.B.
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der W.V.B. 2.
Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit der W.V.B. im Zusammenhang steht
e) durch Betriebsauflösung / Stilllegung der Betriebsstätte
oder des Geschäftssitzes.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über den Widerspruch des Mitgliedes
gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit, das gleiche gilt bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
Personen, die die Zwecke der W.V.B. in besonderem Maße
gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beitrag
Der
jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 154,-. Dieser
Beitrag ist im Voraus fällig. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft
beträgt der jährliche Beitrag 99,00. Bei einem Beitritt
während des Jahres beträgt der Beitrag je Mitgliedsmonat 1/12 des
jährlichen Beitrags.
§5 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, der aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und drei weiteren Beisitzern besteht.
2. Die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 II BGB
(Vertretungsvorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister.
In den Vorstand können Ehrenmitglieder, stimmberechtigte
Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gewählt werden, sofern das Mitglied hierzu
schriftlich im Voraus seine Zustimmung erteilt.
Die
Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die ordentliche
Hauptversammlung sollte alljährlich bis zum Monat März einberufen
werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt
mit Absendung des Einladungsschreibens. Die Tagesordnung wird durch den
Vorstand festgelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Insbesondere obliegen ihm folgende Angelegenheiten:
1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Geschäftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.
2. Die
ordnungsgemäße Verwaltung für Verwendung des Vermögens der
W.V.B..
3. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern und der Ausschluss von
Mitgliedern. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet
diese. Sofern die Interessen des Vereins dies erfordern, beruft der Vorstand
Mitglieder zu seiner Unterstützung ein, z. B. Pressesprecher. Der
Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer
und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet
die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über
alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen
seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er
nur auf Anweisung des Vereinsvorstandes leisten.
Der Vorstand ist
berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der
Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf
Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, in
alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung
aufzunehmen, dass Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgabe Ausschüsse einsetzen
und ist befugt, soweit zur Erfüllung der Zwecke der W.V.B. notwendig,
Aufträge an Dritte zu vergeben.
§7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung nach
folgendem Rhythmus gewählt:
Wahl für 2 Jahre an
geraden Jahreszahlen:
Wahl für 2 Jahre an
ungeraden Jahreszahlen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
2. Beisitzer
1. Beisitzer
3. Beisitzer
Die Durchführung der Wahl erfolgt offen
durch Handaufheben. Es muss in geheimer Wahl abgestimmt werden, sofern
Widerspruch gegen offene Wahl erhoben wird.
Die Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit eine
Neuwahl des Vorstandes noch nicht erfolgt, bleibt der alte Vorstand bis zur
Wahl des neuen geschäftsführend im Amt.
Bei Ausscheiden eines
gewählten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes rückt ein
Beisitzer in der Rangfolge 1 - 2 - 3 bis zur nächsten
Mitgliederversammlung nach.
Außer durch den Tod oder Ablauf der
Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus
der W.V.B. durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Erklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes ist die Erklärung an die
Mitgliederversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder
Berufung eines Nachfolgers wirksam, die Wahl eines neuen Vorstandes hat
innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
§ 8 Die
Beschlussfassung und Zeichnung des Vorstandes
Die
Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle
(Vorstands-)Mitglieder eingeladen und mindestens fünf
(Vorstands-)Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, kann
schriftlich, fernmündlich oder auf sonstige Weise erfolgen. Angabe des
Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten
Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag. Eine Vorstandssitzung ist
nicht erforderlich, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung beschließt über:
1. Den
Jahresbericht 2. Den Rechenschaftsbericht 3. Die Entlastung des
Vorstandes 4. Die Neuwahl des Vorstandes und die Amtsenthebung von
Vorstandmitgliedern 5. Die Entscheidung über den Einspruch gegen die
Aufnahme oder den Ausschluss von der Mitgliedschaft
6. Die Satzungsänderung und freiwillige Auflösung der W.V.B.
7. Die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Der
Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und
beruft diese ein durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter
Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der
Tagung zu erfolgen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen
ist auch der Bevollmächtigte eines stimmberechtigten Mitglieds Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Beschlüsse
über die Satzungsänderung oder die Auflösung sowie über die
Beitragsordnung. Derartige Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, soweit
ein Einspruch gegen eine offene Wahl erfolgt.
Jedes anwesende
stimmberechtigte Vereinsmitglied ist mit einer Stimme wahl-/stimmberechtigt.
Das Wahlrecht/Stimmrecht kann in Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds
auf einen bevollmächtigten Mitarbeiter übertragen werden. Bei
gleichzeitiger Anwesenheit von Mitglied und bevollmächtigter Person in der
Mitgliederversammlung wird das Wahlrecht/Stimmrecht allein vom Mitglied
ausgeübt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in
einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Mitgliedern
zugesandt; erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch,
so gelten sie als genehmigt. Das Sitzungsprotokoll ist von dem die Versammlung
leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen
vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer
Begründung mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob Dringlichkeits-Anträge auf die
Tagesordnung gesetzt werden; sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie
die Unterstützung von mindestens 2/3 der anwesenden oder vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder haben. Außerordentliche Versammlungen
sind einzuberufen, wenn das Interesse der W.V.B. es erfordert oder wenn
zumindest ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe die Einberufung verlangen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages
an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist
von 14 Tagen schriftlich den einzelnen Mitgliedern der W.V.B. bekannt zu geben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche
Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung.
§ 10 Haftung
der W.V.B.
Nach dem Gesetz haften nur das Vereinsvermögen und
nicht die Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung
Die Beschlüsse über die Auflösung der W.V.B.
können nur erfolgen, wenn mindestens 75% der Mitglieder in der
ordentlichen Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist die erforderliche
Beteiligung nicht vorhanden, so ist innerhalb eines Monats eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl
beschlussfähig ist.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders
beschließt, sind der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und der
Schatzmeister Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist
Einstimmigkeit erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins soll das
Vermögen des Vereins an Vereinigungen weitergeleitet werden, die
gemeinnützigen Zwecken dienen. Darüber beschließt die
Mitgliederversammlung.