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Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Wirtschaftliche Vereinigung Barsbüttel" e. V., genannt W.V.B. Sitz der W.V.B. ist Barsbüttel. Der Verein ist eingetragen unter VR 355 RE AG Lübeck.

§2 Zweck der W.V.B.

Die Wirtschaftliche Vereinigung bezweckt:

1. Die Förderung a) von Handel, Gewerbe, Industrie, b) freier Berufe, c) sonstiger Unternehmen und Gewerbetreibender in Barsbüttel und Umgebung:

2. Die Darstellung und Förderung der Mitglieder in der Öffentlichkeit.

3. Die Interessen der Mitglieder den Behörden und öffentlichen Körperschaften gegenüber zu vertreten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Eine parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die W.V.B. verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage gem. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung von 1977. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und aufgrund ihrer Mitgliedschaft auch keine Zuwendungen aus Mitteln der W.V.B. erhalten. Eine Begünstigung einer oder mehrerer Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der W.V.B. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist ausgeschlossen.

Die Amtsinhaber sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung kann gewährt werden, falls der Arbeitsumfang das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

a. Inhaber von Einzelfirmen
b. Selbständige
c. Freiberuflich Tätige
d. Unternehmen und Firmen, vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter

mit Geschäftssitz oder Betriebsstätte in den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.

Eine fördernde Mitgliedschaft ohne Stimmrecht kann beantragt werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Ein stimmberechtigtes Mitglied kann zur Wahrung seiner Interessen und Ausübung seiner Rechte einen Mitarbeiter seines Betriebes bevollmächtigen. Das Mitglied benennt dem Vorstand den Bevollmächtigten schriftlich. Etwaige Änderungen in der Person des Bevollmächtigten sind unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

b) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen wird. Es gilt als Grund, wenn für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt worden sind. Voraussetzung ist, dass das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit zulässig, zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

c) durch Austritt, der durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zulässig ist.

d) durch Ausschluss des Mitgliedes, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. Wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen der W.V.B. sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der W.V.B. 2. Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit der W.V.B. im Zusammenhang steht

e) durch Betriebsauflösung / Stilllegung der Betriebsstätte oder des Geschäftssitzes.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über den Widerspruch des Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, das gleiche gilt bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages.

Personen, die die Zwecke der W.V.B. in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit € 154,-. Dieser Beitrag ist im Voraus fällig. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft beträgt der jährliche Beitrag € 99,00. Bei einem Beitritt während des Jahres beträgt der Beitrag je Mitgliedsmonat 1/12 des jährlichen Beitrags.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand, der aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Beisitzern besteht.

2. Die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 II BGB (Vertretungsvorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

In den Vorstand können Ehrenmitglieder, stimmberechtigte Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gewählt werden, sofern das Mitglied hierzu schriftlich im Voraus seine Zustimmung erteilt.

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung sollte alljährlich bis zum Monat März einberufen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung des Einladungsschreibens. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere obliegen ihm folgende Angelegenheiten:

1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.

2. Die ordnungsgemäße Verwaltung für Verwendung des Vermögens der W.V.B..

3. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern und der Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Sofern die Interessen des Vereins dies erfordern, beruft der Vorstand Mitglieder zu seiner Unterstützung ein, z. B. Pressesprecher. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorstandes leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgabe Ausschüsse einsetzen und ist befugt, soweit zur Erfüllung der Zwecke der W.V.B. notwendig, Aufträge an Dritte zu vergeben.

§7 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung nach folgendem Rhythmus gewählt:

Wahl für 2 Jahre an geraden Jahreszahlen: Wahl für 2 Jahre an ungeraden Jahreszahlen:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführer Schatzmeister
2. Beisitzer 1. Beisitzer
3. Beisitzer

Die Durchführung der Wahl erfolgt offen durch Handaufheben. Es muss in geheimer Wahl abgestimmt werden, sofern Widerspruch gegen offene Wahl erhoben wird.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl des Vorstandes noch nicht erfolgt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl des neuen geschäftsführend im Amt.

Bei Ausscheiden eines gewählten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes rückt ein Beisitzer in der Rangfolge 1 - 2 - 3 bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach.

Außer durch den Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus der W.V.B. durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist die Erklärung an die Mitgliederversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Berufung eines Nachfolgers wirksam, die Wahl eines neuen Vorstandes hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.

§ 8 Die Beschlussfassung und Zeichnung des Vorstandes

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle (Vorstands-)Mitglieder eingeladen und mindestens fünf (Vorstands-)Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, kann schriftlich, fernmündlich oder auf sonstige Weise erfolgen. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag. Eine Vorstandssitzung ist nicht erforderlich, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über:

1. Den Jahresbericht
2. Den Rechenschaftsbericht
3. Die Entlastung des Vorstandes
4. Die Neuwahl des Vorstandes und die Amtsenthebung von Vorstandmitgliedern
5. Die Entscheidung über den Einspruch gegen die Aufnahme oder den Ausschluss von     der Mitgliedschaft
6. Die Satzungsänderung und freiwillige Auflösung der W.V.B.
7. Die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen ist auch der Bevollmächtigte eines stimmberechtigten Mitglieds
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Satzungsänderung oder die Auflösung sowie über die Beitragsordnung. Derartige Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, soweit ein Einspruch gegen eine offene Wahl erfolgt.

Jedes anwesende stimmberechtigte Vereinsmitglied ist mit einer Stimme wahl-/stimmberechtigt. Das Wahlrecht/Stimmrecht kann in Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds auf einen bevollmächtigten Mitarbeiter übertragen werden. Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Mitglied und bevollmächtigter Person in der Mitgliederversammlung wird das Wahlrecht/Stimmrecht allein vom Mitglied ausgeübt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugesandt; erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. Das Sitzungsprotokoll ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Dringlichkeits-Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden; sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie die Unterstützung von mindestens 2/3 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder haben.
Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der W.V.B. es erfordert oder wenn zumindest ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich den einzelnen Mitgliedern der W.V.B. bekannt zu geben.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung.

§ 10 Haftung der W.V.B.

Nach dem Gesetz haften nur das Vereinsvermögen und nicht die Vereinsmitglieder.

§ 11 Auflösung

Die Beschlüsse über die Auflösung der W.V.B. können nur erfolgen, wenn mindestens 75% der Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist die erforderliche Beteiligung nicht vorhanden, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an Vereinigungen weitergeleitet werden, die gemeinnützigen Zwecken dienen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.

Fassung vom 05.04.2008